Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Suedpool Hilfe & Selbsthilfe-Netzwerk am Bodensee“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name „Suedpool e.V, Hilfe & Selbsthilfe-Netzwerk am Bodensee“
2. Gerichtsort und Sitz des Vereins ist 78315 Radolfzell.
3. Neutralität: der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Errichtung eines Hilfe-Netzwerks für in Not geratene Menschen die in der Bodenseeregion leben. Damit sind Menschen gemeint, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes (z.B. infolge einer Krebserkrankung) auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder bei denen die Voraussetzungen des § 53 Nr.2 AO vorliegen.
Es wird Menschen in Notsituationen bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen und sie werden bei der Wiedergewinnung der Fähigkeit zu einer eigenen selbstbestimmten Lebensführung mit Rat und Tat unterstützt.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
1. Aufbau, Förderung und Unterhalt von Kommunikationsstrukturen in Form von persönlichen Zusammenkünften, direkte und konkrete Hilfsaktionen, Mailinglisten, Chatforen, Diskussionsforen,  E-Mail-Kontaktlisten, sowie einer kostenfrei nutzbaren Online-Plattform.
2. Dem Aufbau eines humanitären Hilfe-Fonds, welcher in Not geratenen Menschen sachgebundene, informative oder geldwerte Zuwendungen, um akute Not zu lindernde Soforthilfe, gewährt.
Dabei kann es sich um Einmalhilfe oder begrenzte Dauerhilfe handeln. Eine Rückzahlung/Rückgabe der erhaltenen Hilfe kann, muss aber nicht erfolgen.
Der Fond finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sach- oder Geldzuwendungen , Verkaufserlösen von Basaren etc, und wenn möglich durch staatliche oder andere Zuschüsse.
Der Fond kann nur in der Höhe der real vorhandenen Mittel helfen. Ein Handeln durch Kredit ist nicht erlaubt.
3. Sowie der Mitgliederbestand und/oder die finanziellen Mittel ausreichen, wird die Einrichtung eines Vereinsheims als Begegnungsstätte angestrebt, mit dem Ziel aktive und beratende Hilfe anzubieten.
Diese stellt sich dar durch kostenfreie, oder wenn möglich durch einen kostenmindernden Obolus beglichene, Kinderbetreuung, Hausaufgabenhilfe, Begabungsförderung, Bereitstellung eines warmen Mittagessens für offensichtlich bedürftige Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Reintegration von sozial ausgegrenzten Menschen, Selbsthilfe- und Selbsterfahrung Gesprächsgruppen und dergleichen.
Alle Aktivitäten des Vereins sollen helfen die gesundheitliche, soziale und psychosoziale Situation von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nachhaltig zu verbessern.
Diese Leistungen werden erbracht durch ehrenamtliche Mitarbeit von fachlich dafür geeigneten Mitgliedern. Sollte kein kein geeignetes Mitglied verfügbar sein, kann nach Beschluss der Mitglieder-Versammlung, innerhalb des Budgets des Fonds, geeignete kommerzielle Hilfe in Anspruch genommen werden.
4. Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Gruppen und Initiativen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
5. Der Verein stellt seine Arbeit der Öffentlichkeit zur Vertretung der ideellen Belange seiner Mitglieder dar, mittels Durchführung von Veranstaltungen für Mitglieder und interessierte Nichtmitglieder und durch Eingendarstellung in den Medien sowie im Internet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige bzw mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine geldwerten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Nachgewiesene Aufwendungen, die im Interesse und Auftrag des Vereins getätigt wurden, können im Rahmen der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel ersetzt werden.
5. Niemand darf aus dem Vereinsvermögen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden
6. Mitglieder erhalten bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Fördermitglieder.
2. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, welche die Zielsetzung verfolgen, die in dieser Satzung festgelegt wurden.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit über das Aufnahmebegehren.
Mit der Aufnahme erhält das Mitglied ein Exemplar dieser Vereinssatzung.
4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen dies Frist verkürzen. Eine gegebenfalls vorhandene Überzahlung von Mitgliedsbeiträgen verfällt mit Wirksamkeit des Austritts zu Gunsten des Vereins. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstossen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod der natürlichen Person und endet durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, oder bei Auflösung des Vereins automatisch.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Allen Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Suedpool. e.V. zur Nutzung zur Verfügung.
2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge zur Beschlussfassung an die Mitgliederversammlung zu stellen.
3. Alle Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten
4. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben mit Rat und Tat zu unterstützen und eine von der Mitgliederversammlung festzulegende Anzahl von Arbeitsstunden zu erfüllen oder den dafür festgelegten geldwerten Ausgleich zu leisten.
5. Rechte und Pflichten von Fördermitgliedern werden gesondert vereinbart.
§ 6 Beiträge
1. Beitragserhebung:
aktive Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist.
2. passive Mitglieder entrichten den selben Beitrag wie aktive Mitglieder, sind aber vom aktiven Vereinsleben und von Arbeitsverpflichtungen ausgenommen.
3. Fördermitglieder entrichten einen Beitrag in Höhe des Beitragssatzes für aktive Mitglieder, der aber nach oben hin offen ist und vom Fördermitglied selbst bestimmt wird. Fördermitglieder können vom aktiven Vereinsleben und von Arbeitsverpflichtungen ausgenommen. werden.
4. Die Stundung oder der Erlass von Beiträgen für ein Jahr, ist grundsätzlich möglich. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 8 Vorstand
Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
1.Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie dem Kassenwart.
2. Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und aussergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen, geheimen Wahlgang bestimmt.
4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt, bzw. benannt sind.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand für die Zeit der restlichen Amtsdauer ein Ersatzmitglied aus..
6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
7. Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzung sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
8. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandmitglied widerspricht. § 10, Beurkundung, gilt entsprechend.
9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
10. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass er Ausgaben nur tätigen darf, sofern sie durch das Vereinsvermögen gedeckt sind.
§ 9 Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufenm wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung schriftlich von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen, bei Wahlen und Abstimmungen über Personen hat eine geheime Wahl zu erfolgen, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied das wünscht.
8. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Jahr zwei Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören. Diese haben laufend das Rechnungswesen zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über
- Ausgaben des Vereins
-den jährlichen Vereinshaushalt
- Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts
- Wahl des Vorstandes und des Kassenwarts
- Aktionen und Veranstaltungen
- Satzungsänderungen
- Beitragsordnung
- Auflösung des Vereins
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
Über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie über die darin gefassten Beschlüsse ist schriftlich Protokoll zu führen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Protokolle von Mitgliederversammlungen sind im internen, den Mitgliedern zugänglichen, Bereich der Vereins-Internetplattform www.suedpool.de unter „Protokolle“ zu veröffentlichen.
§ 11 Haftung
1. Haftendes Vermögen: Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen.
2. Ausschluss persönlicher Haftung: Ein persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Beschlussfassung: Die Auflösung des Vereins kann durch Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder herbeigeführt werden. Die Auflösung erlangt nur dann Gültigkeit, wenn in der mit der Einladung übersandten Tagesordnung darauf hingewiesen wurde.
2. Übertragung des Vereinsvermögen: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Einrichtung mit humanitären Zielen.
3. Wegfall des bisherigen Zwecks; diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des satzungsgemässen Zwecks des Vereins.
4. Zustimmung der Finanzbehörde. Beschlüsse, durch die vorstehende Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.
§ 13 Wissenschaftlicher Beirat
De Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung einen wissenschaftlichen Beirat berufen. Es ist keine bestimmte Anzahl von Mitgliedern im Beirat vorgeschrieben. Ein Mitglied im Beirat muss kein Vereinsmitglied sein. Wenn das Mitglied im Beirat kein Vereinsmitglied ist, kann es an Mitgliedsversammlungen beratend teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht. In den Beirat können Ärzte, Krankenschwestern/Krankenpfleger, Hebammen, Geburtshelfer, Apotheker, Therapeuten, Pädagogen, Sozialpädagogen und andere natürliche und juristische Personen aus dem jeweiligen fachspezifischen Bereicht berufen werden.
§ 14 Inkrafttreten
Der Verein wurde am 29. Februar 2009 gegründet
Die Satzung wurde am 29, Februar 2009 auf der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft
